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Urheber- und Kennzeichenrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Messen, Seminare, Ausstellungen und Kongresse

1. Anmeldung

Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars, in jedem Falle schriftlich. Der Anmelder ist an seine Anmeldung gebunden.

2. Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Messe-/Seminar-/Ausstellungs-/Kongressbedingungen“ des Veranstalters, die für die jeweiligen Messe/Seminar/Ausstellung/Kongress gültigen Preislisten und die „Hausordnung“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe/Seminar/Ausstellung/Kongress Beschäftigten an. Die am jeweiligen Veranstaltungsort (Land) geltenden gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.

3. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Messe-/Ausstellungs-/Kongreßbeirats. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung ist berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessen Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung bestehende Verträge für nachfolgende Messen/Ausstellungen/Kongresse stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung vor Ort (Land/Staat) nicht zugelassener Waren ist unzulässig. Ausstellung, Einfuhr, Ausfuhr, behördliche Genehmigungen, Zölle und Steuern im Zusammenhang mit der Messe/Ausstellung/Kongreß obliegen in Beantragung, Abwicklung und Begleichung dem jeweiligen Aussteller.

4. Änderungen - Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung/Kongreß unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen

  1. die Messe/Ausstellung/Kongreß vor Eröffnung abzusagen. Muß die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muß die Messe/Ausstellung/Kongreß infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
  2. die Messe/Ausstellung/Kongreß zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, daß sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits festgelegten Messe/Ausstellung/Kongreß ergibt, können Entlassungen aus dem Vertrag beanspruchen.
  3. die Messe/Ausstellung/Kongreß zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenwirken mit den Ausstellervertretern und so frühzeitig wie möglich bekanntgeben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

5. Rücktritt

Der Antrag auf Rücktritt seitens des Aussteller kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Erfolgt der Rücktritt 6 Wochen bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn müssen 25% des Auftragswertes gezahlt werden, erfolgt der Rücktritt 6 - 2 Wochen vorher 50% und unter 2 Wochen vorher wir der komplette Auftragswerte fällig. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die  Messe-/Seminar-/Ausstellungs-/Kongressleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

6. Standeinteilung

Die Standeinteilung erfolgt durch die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-/Ausstellungs-/Kongreßthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird im Regelfall schriftlich mitgeteilt. Beanstandungen müssen schriftlich erfolgen. Der Aussteller muß damit rechnen, daß aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Die von der Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Messe-/Ausstellungs/Kongreßleitung nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Aus dem Auftragsschein muß ersichtlich sein, bei welchem Aussteller und für welche Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

8. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen, bzw. übernimmt der Unterzeichner der Anmeldung/Bestellung automatisch diese Funktion. Nur mit diesem braucht die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.

9. Mieten und Kosten

Die Standmieten und die Zuschläge für Eck-, Kopf- und Blockstände sind aus den jeweils gültigen Preislisten zu ersehen. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser, Strom usw. sind auf Wunsch den Ausstellern vorher bekanntzugeben, bzw. durch diese direkt an Dritte zu begleichen.

10. Zahlungsbedingungen

  1. Fälligkeit: Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen, und zwar vollständig vor Eröffnung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Zahlungsverzug: Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3 % über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes verweigern.
  3. Pfandrecht: Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, daß alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

11. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Namen und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, daß maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung kann verlangen, daß Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht unmittelbar nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muß aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß Kraftfahrzeuge in geschlossenen Räumen nur mit leerem Tank und nicht angeschlossener Batterie ausgestellt werden dürfen.

12. Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungs-/Kongreßbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung Durchsagen vor.

13. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den jeweiligen schriftlichen Vorankündigungen angegebenen Fristen fertigzustellen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

14. Ausweise

Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal eine Anzahl von Ausstellerausweisen, die abhängig ist von der gebuchten Option. Bei Mißbrauch wird der Ausweis eingezogen.

15. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung/Kongreß mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muß täglich nach Messe-/Ausstellungs-/Kongreßschluß vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Anfallende zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

16. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung/Kongreß ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach der Beendigung der Messe/Ausstellung/Kongreß nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluß der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.

17. Anschlüsse

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluß nur von den von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung bekanntgegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE und des örtlichen EVU - nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

18. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zulässig.

19. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe-/Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt.

20. Versicherungen

Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

21. Fotografieren - Zeichnen - Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den von der Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

22. Hausordnung

Die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens eine Stunde nach Schluß der Messe/Ausstellung/Kongreß verlassen haben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Messe-/Ausstellungs-/Kongreßleitung. Übernachtung in den Messe-/Ausstellungs-/Kongreßräumlichkeiten bzw. -gelände ist verboten.

23. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 14 Werktage nach Schluß der Messe/Ausstellung/Kongreß schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

24. Änderungen

Von den Allgemeinen und Besonderen Messe-/Ausstellungs-/Kongreßbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 25. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Veranstalters, in jedem Falle Bonn, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. "Anzeigenauftrag"

"Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel, wie z.B. Beilagen, von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als "Werbungstreibende" bezeichnet) in einer Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verarbeitung.

2. "Abschluss"

Ein "Abschluss" ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel, wie z.B. Beilagen, unter Beachtung der vom Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden oder mit dem Werbungtreibenden vereinbarten Rabatte, der mit Versendung der Auftragsbestätigung wirksam wird. Rabatte werde nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Nichterfüllung

Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Kontrolle des Erfüllungsstandes eines Abschlusses innerhalb der vereinbarten Laufzeit ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbar ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen oder anderen Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

4. Preis Millimeterzeilen

Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

5. Aufträge für Anzeigen

Aufträge für Anzeigen oder andere Werbemittel, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6. Kennzeichnung

Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, können als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht werden.

7. Ablehnung

Der Verlag behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Anzeigen oder andere Werbemittel, wie z.B. Beilagen, Werbung Dritter oder für Dritte enthalten. Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Anzeigen oder andere Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Lieferung der Daten

Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffung geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist alleine der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen oder andere Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffung der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält.

9. Zahlungsminderung

Entsprechen die Anzeigen oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Größe

Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Zahlungsmodalitäten

Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbar ist. Etwaige Nachlässe für Vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

13. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Anzeigenbeleg

Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Ziffernanzeigen

Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expressbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

16. Druckunterlagen

Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

18. Werbungsmittler

Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.

19. Preisänderungen

Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Bei Änderungen der Preisliste treten die neuen Bedingungen mit dem Datum der neuen Preisliste in Kraft. Der Verlag behält sich vor, bei Änderung der Preisliste und der Geschäftsbedingungen, diese auch bei bereits vorliegenden Rabattabschlüssen zur Anwendung zu bringen.

20. Rabattierung

Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

21. Rechte

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.

22. Bei Betriebsstörungen

Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage besteht.

            

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